Allgemeine Geschäftsbedingungen Svenia Sauer Bodywork

Abschnitt A
Behandlungen



§1 Preise:


Für Bodywork Einheiten und Massagen gilt die jeweils aktuelle Preisliste.

Neben der aktuellen Preisliste gibt es ggf. Angebotsaktionen, Kurse oder Workshops, die zeitlich begrenzt sind und bei mir erfragt werden können, bzw. per Social Media oder Aushang bekannt gegeben werden.



§2 Behandlungsdauer:


Die Behandlungsdauer laut Preisliste gilt als Behandlungszeit. Für das Aus- und Ankleiden, Beratung, Terminabsprache, Bezahlung u. ä. stehen Ihnen max. 5 weitere Minuten zur Verfügung.



§3 Verspätungen:


Bei Verspätungen des Patienten verkürzt sich die Behandlungsdauer um die Verspätungszeit. Zu zahlen ist der volle vereinbarte Termin.

§4 Absageregelung / Ausfallhonorarvereinbarung

Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Terminen, die nicht binnen einer Frist von 48 Stunden vorab abgesagt, bzw. verschoben wurden (telefonisch oder per Email), ist ein Ausfallhonorar in Höhe des vereinbarten Sitzungspreises zu zahlen, bzw. verfällt eine Einheit bei einem laufenden Paket. Sagt der/die KlientIn mindestens 48 Stunden vorher ab, tritt die Zahlungsverpflichtung nicht ein. Die Absageregelung gilt auch im Falle eines Behandlungsabbruchs und bei Krankheit. In Einzelfällen können vor Therapiebeginn Sonderregelungen vereinbart werden.

§5 Haftungsausschluss

Sofern trotz fachkundiger Anwendung Folgeschäden auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Kunde Ausschlussgründe verschwiegen hat, sind wir von jeder Haftung freigestellt. Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Ausschlussgrund dem Kunden selbst nicht bekannt war.

Abschnitt B
Gutscheine und Pakete

§1 Gültigkeit:


Meine Gutscheine sind 12 Monate ab Kaufdatum gültig. 5-er Pakete gelten 6 Monate und 12-er Pakete 12 Monate.
Die Vereinbarung für ein Paket ist bindend. Nach Vereinbarung erfolgt eine Rechnungsstellung. Die Bezahlung erfolgt im Voraus.
Ein Paket ist nicht übertragbar und kann ggf. in einen übertragbaren Gutschein umgewandelt werden.

Ab MÄRZ 2020 bis zur Normalisierung der allgemeinen Situation in der Corona Lage verlängern sich alle momentan gültigen Pakete und Gutscheine, um die Zeit , in der in unserer Praxis nur im Notbetrieb gearbeitet werden kann.


§2 Erfüllungsort:


Ab 01.07.2016 in der Praxis für Körper und Seele, Schliemannstraße 41, 10437 Berlin



§3 Übertragbarkeit:


Die Pakete sind nicht übertragbar, können aber unter bestimmten Umständen, z.B. berufliche bedingte Ortsabwesenheit, schwerwiegende Erkrankung, die eine Behandlung ausschließt, zeitlich verlängert werden oder es besteht die Möglichkeit den Restbetrag in einen übertragbaren Gutschein umzuwandeln.



§4 Umtausch:


Die Pakete können (dem angegebenen Wert entsprechend) in andere Praxisangebote umgewandelt werden.

Gutscheine sind von der Rückgabe ausgeschlossen, sind aber nicht personengebunden und können dem Wert entsprechend weitergegeben werden.

§5 Versand:


Werden Gutscheine versandt, so werden Porto und Verpackungskosten fällig.

zur zeit nicht buchbar: §6 Das Intensiv-Special

a) Laufzeit 3 Monate ab dem ersten Termin. Nach Vorlage eines Attests kann im Krankheitsfall die Laufzeit um den entsprechenden Zeitraum verlängert werden. Urlaubszeiten müssen ggf. im Voraus besprochen werden. Sollte die Praktikerin krankheitsbedingt ausfallen wird der entsprechende Zeitraum nachgeholt.

b) Ausgefallene Termine werden nach Abschnitt A §4 behandelt.

c) Die Zahlung erfolgt im Voraus.

d) Das Paket ist nicht übertragbar.

e) Ab dem ersten Termin gilt der Behandlungsvertrag und es können keine Kosten erstattet werden. Sollten dringende Gründe (z.B. ärztlich attestierte gesundheitliche Einschränkungen, unvorhersehbarer Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel o.ä.) vorliegen, kann die Gebühr in einen Gutschein umgewandelt werden, der übertragbar ist.

f) Paket kann je nach Auslastung gebucht werden.

Abschnitt C
Heilpraktische Leistungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Heilpraktiker


§1 Anwendungsbereich der AGB


a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patient*in als Behandlungsvertrag im Sinne der §§611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.


b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der/die Patient*in das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermensch auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet. 


c) Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.



§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages


Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Patient*in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei dem/der Patient*in anwendet. Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.



§3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Patient*in nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, ins besondere wenn der/die Patient*in Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose nicht zutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.


§4 Honorierung des Heilpraktikers

a) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart wird.


b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag von dem/der Patient*in in bar oder nach Vereinbarung per Überweisung an die Heilpraktikerin zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der/die Patient*in auf Wunsch eine Rechnung nach §7


c) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist die Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem/der Patient*in in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen.



§5 Honorarerstattung durch Dritte


Soweit der/die Patient*in Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird §4 hiervon nicht berührt.



§6 Vertraulichkeit der Behandlung


a) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des/der Patient*in Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des/der Patient*in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Patient*in erfolgt und anzunehmen ist, daß der/die Patient*in zustimmen wird.


b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder seine Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.


c) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem/der Patient*in steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; sie/er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz b) bleibt unberührt.


d) Sofern der/die Patient*in eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß sich die Originale in der Handakte befinden.


e) Handakten werden von der Heilpraktikerin 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des/der Patient*in vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.



§7 Rechnungsstellung


Neben den Quittungen nach §4 erhält der/die Patient*in nach Abschluß der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift der Heilpraktikerin, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Auf Wunsch der Patienten kann eine Rechnung mit Therapie bzw. Diagnosespezifikation ausgestellt werden.



§8 Meinungsverschiedenheiten


Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.



§9 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Informationen zur Honorarregelung


Privatversicherte


Als Privatversicherte(r) erhalten Sie eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GBüH), die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen. Die Honorarvereinbarung §4a bleibt davon unberührt. Es kann in Einzelfällen möglich sein, dass die Versicherung nicht das vollständige vereinbarte Honorar übernimmt.




Gesetzlich Versicherte


Als Angehörige(r) einer gesetzlichen Versicherung können Sie im Normalfall NICHT mit einer Übernahme der Behandlungskosten durch Ihre Kasse rechnen.


Für Befundungen, Atteste, Begründungen für Privatkassen zu Verordnungen oder Krankheitsprognosen usw. erlaube ich mir je nach Zeitaufwand eine entsprechende Gebühr zu erheben.